Die Garantenstellung aus Ingerenz

Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das "dunkelste Kapitel" in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende "rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt", § 13 Abs. 1 StGB, also Garant...

Whakaahuatanga katoa

I tiakina i:
Ngā taipitopito rārangi puna kōrero
Kaituhi matua: Fischer, Johannes
Hōputu: Online
Reo:Tiamana
I whakaputaina: Logos Verlag Berlin 2025
Ngā marau:
Urunga tuihono:https://library.oapen.org/handle/20.500.12657/100251
Ngā Tūtohu: Tāpirihia he Tūtohu
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Whakaahuatanga
Whakarāpopototanga:Das unechte Unterlassungsdelikt gilt seit langem als das "dunkelste Kapitel" in der Dogmatik des Allgemeinen Teils des StGB. Gesetzlicher Anhaltspunkt der Strafbarkeit ist allein, dass der Unterlassende "rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt", § 13 Abs. 1 StGB, also Garant ist. Innerhalb der herkömmlich diskutierten Garantenstellungen ist die aus Ingerenz besonders umstritten. Hat derjenige, der eine Gefahr für fremde Rechtsgüter geschaffen hat, eine Garantenstellung im Hinblick auf dieses schadensträchtige Geschehen, sodass er gemäß § 13 Abs. 1 StGB für das Unterlassen der Erfolgsabwendung gleich einem Begehungstäter bestraft wird? Welche rechtlichen Anforderungen wären in diesem Fall an das die Garantenstellung begründende Handeln zu stellen? Die regelmäßig diskutierten Alternativen sind, ob nur pflichtwidriges Tun eine Ingerenzgarantenstellung nach sich zieht oder auch rechtmäßiges ("qualifiziert riskantes") Vorverhalten genügt. Die vorliegende Arbeit kommt zu dem Ergebnis, dass sich das Einstehenmüssen des Ingerenten auf der Grundlage des geltenden Rechts begründen lässt. Hinsichtlich der Voraussetzungen der Garantenstellung will sie aufzeigen, dass es nicht auf die aus der unsicheren Entscheidungsperspektive ex ante zu treffende Verhaltensbewertung ankommen kann. Vorgeschlagen wird stattdessen eine vermittelnde Lösung, die die Bewertungsgrundlage mit einem Maximum an Objektivität versieht.